§ 5 NSGBefV
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
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