§ 3 NSGDgbV

Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften und Arten sowie der Funktion der Doggerbank als trennende geologische Struktur zwischen der nördlichen und südlichen Nordsee.

(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere

1.
seiner überregional bedeutenden, weitgehend natürlichen hydromorphologischen Bedingungen sowie
2.
der Bestände von Schweinswal und Seehund sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik.

(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
des das Gebiet prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110),
2.
der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).

(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßige Ausdehnung,
2.
der natürlichen Qualität des Lebensraums mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
3.
der Unzerschnittenheit des Lebensraums sowie seiner Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,
4.
der hohen autochthonen biologischen Produktivität sowie
5.
der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für benthische Arten in die gesamte Nordsee sowie seiner Funktion als besonders artenreiches biogeographisches Grenzgebiet zwischen nördlicher und südlicher Nordsee.

(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
2.
des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der Schweinswale und Seehunde und insbesondere als bedeutsames Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und Aufzuchtshabitat für Schweinswale im Bereich der zentralen Nordsee,
3.
unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der Schweinswale und Seehunde innerhalb der deutschen Nordsee und in niederländische, britische und dänische Gewässer sowie
4.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweinswale und Seehunde, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen und Seehunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.