§ 1 NSGPBRV

Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete

1.
2.
„Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,
3.
„Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,
4.

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