§ 1 OberflbeschAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung
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