(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1152 - 1159)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden - e)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - f)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren - h)
Messwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren - i)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen - j)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
| 4*) | | |
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6) | - a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - c)
Materialbedarf festlegen - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten - e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
| 4*) | | |
7 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen - b)
Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen - c)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - f)
Werkstücke kennzeichnen
| 3*) | | |
8 | Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 8) | - a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen - b)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennen - c)
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen - d)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken - e)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - f)
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben - g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
| 4 | | |
- h)
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen - i)
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen - j)
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
| 4 | | |
9 | Erfassen von Messwerten (§ 3 Nr. 9) | - a)
Messgeräte handhaben - b)
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen - c)
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
| 4 | | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 10) | - a)
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - c)
Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten
| 3*) | | |
11 | Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen (§ 3 Nr. 11) | - a)
mechanische Bearbeitung - aa)
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen - bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen - cc)
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
chemische und elektrolytische Behandlung - aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen - bb)
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienen - cc)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oder
- c)
chemische Behandlung - aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und Trocknen - bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen - cc)
feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereiten
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- d)
metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandeln - e)
Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten
| | 4 | | |
- f)
Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln
| | | 2 | |
- g)
beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln
| | | | 4 |
12 | Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Messwerte erfassen und protokollieren - b)
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln - c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten - d)
Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen
| 4 | | | |
13 | Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen - b)
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen - c)
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten - d)
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen - e)
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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14 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 14) | - a)
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern - b)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
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- c)
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilen - d)
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
| | 4 | | |
- e)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren - f)
Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen
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- g)
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - h)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - i)
statistische Verfahren anwenden - j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - k)
bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken
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15 | Wärmebehandlung (§ 3 Nr. 15) | - a)
Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilen - b)
Werkstücke thermisch behandeln
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- c)
Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen
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16 | Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen
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- b)
Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen
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17 | Oberflächentechnologie (§ 3 Nr. 17) | | | | | |
Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen | Alternative A:- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben - b)
Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollieren
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- c)
Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachen - d)
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
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oder Alternative B: Anodisationstechnik | Alternative B:- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben - b)
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
| | | 10 | |
- c)
anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwenden - d)
metallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln
| | | | 12 |
oder Alternative C: Dünnschichttechnik | Alternative C:- a)
Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandeln - b)
Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugen
| | | 10 | |
- c)
elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellen - d)
Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
| | | | 12 |
oder Alternative D: Feuerverzinken | Alternative D:- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugeben - b)
Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigieren
| | | 10 | |
- c)
Verfahren der Feuerverzinkung anwenden - d)
Zinkschichten nachbehandeln
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18 | Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnen - b)
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändern - c)
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachten - d)
Funktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren
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- e)
oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienen - f)
periphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - Filteranlagen - g)
Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachen - h)
System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und warten - i)
Elektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen
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19 | Entfernen von Beschichtungen (§ 3 Nr. 19) | - a)
Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilen - b)
Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen
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- c)
metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen
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20 | Beurteilen von Oberflächen (§ 3 Nr. 20) | - a)
Oberflächen optisch prüfen - b)
Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messen - c)
Korrosionsprüfung durchführen
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- d)
Messergebnisse auswerten und dokumentieren
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21 | Verfahren der Umwelttechnik (§ 3 Nr. 21) | - a)
Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden - b)
Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwenden - c)
Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern
| | 4 | | |
- d)
physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwenden - e)
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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