§ 14 ÖDAPrV
Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr
- 1.
- mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
- 2.
- die Besorgnis der Befangenheit besteht.
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