§ 2 ÖkoKennzV
Verwendung des Öko-Kennzeichens
(1) Das Öko-Kennzeichen ist
- 1.
- bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
- a)
- durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
- b)
- an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
- 2.
- bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
- 1.
- ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
- 2.
- unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
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