§ 12 ÖLG

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Begriff verwendet,
2.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder
3.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
a)
b)
eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.

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