§ 6 ÖlPflichtVersBeschV
Einziehung
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
- zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
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