Art XII OffshStAbk
(1) Dieses Abkommen gilt von dem in Artikel XIV bezeichneten Zeitpunkt ab auch für das Land Berlin, welches für die Zwecke dieses Abkommens nur die Gebiete umfaßt, über welche der Senat von Berlin behördliche Befugnisse ausübt.
(2) Die Gültigkeit dieses Abkommens für das Land Berlin im Sinne von Absatz 1 hängt davon ab, daß die Regierung der Bundesrepublik vorher der Regierung der Vereinigten Staaten eine schriftliche Erklärung abgibt, daß alle für die Anwendung dieses Abkommens in Berlin erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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