§ 1 OGAV

Elektronische Aktenführung

(1) Das Bundesamt für Justiz hat die Verfahrensakten im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, nach § 21 des Publizitätsgesetzes sowie nach anderen Bestimmungen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf § 335 des Handelsgesetzbuchs verweisen, einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2018 elektronisch zu führen.

(2) Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt werden.

(3) Verfahrensakten, die vor dem 1. Januar 2018 in Papierform geführt worden sind, können in dieser Form bis zum 31. Dezember 2025 weitergeführt werden.

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