§ 2 OGewV
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- 2.
- ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
- 3.
- Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
- 4.
- Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;
- 5.
- Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;
- 6.
- Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;
- 7.
- Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.