Anlage 11 OGewV
(zu § 11 Absatz 1 Satz 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1439)
Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Flussgebietseinheit | Anzahl der Überwachungsstellen |
Donau | 3 |
Rhein | 6 |
Maas | 1 |
Ems | 1 |
Weser | 3 |
Elbe | 6 |
Eider | 1 |
Oder | 1 |
Schlei/Trave | 1 |
Warnow/Peene | 1 |
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
- 1.
- des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie
- 2.
- der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.