§ 6 OrdenNachwV
Zweitausfertigung
Die in § 5 genannten Stellen erledigen den Antrag durch Ausstellung einer Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, ist von der Ausstellung der Zweitausfertigung zu unterrichten.
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