(Fundstelle: BGBl. I 2019, 99 - 109)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen - c)
Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen - d)
Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumenten entnehmen und nutzen - e)
Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern - f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen, Arbeitsschritte dokumentieren - g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
| 3 | |
- h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen - i)
informationstechnische Systeme zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - k)
Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln - l)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen, betriebliche und gesetzliche Vorgaben beachten - m)
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern - n)
Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführen - o)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
| | 2 |
2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden - b)
Schaltpläne erstellen und anwenden - c)
auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellen - d)
Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei historische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen - f)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen - g)
Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften beachten
| 2 | |
3 | Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Verwendungszweck auswählen, prüfen und einstellen - b)
Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten - d)
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - e)
Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen - f)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
| 2 | |
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden - b)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigen - c)
Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Beizen, nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden - f)
Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen
|
12 | |
| | - g)
Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneiden - h)
Leder und Textilien nach Verwendungszweck auswählen, manuell zurichten und verarbeiten - i)
Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Verarbeitung beachten
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- j)
Holzfeuchte bestimmen - k)
Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachten - l)
Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen - m)
Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen
| | 2 |
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflächen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden - c)
Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - d)
Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln - e)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden - f)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grundieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten - g)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - h)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben - i)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen - j)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutzmittel auftragen - k)
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen - l)
kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - m)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
| 5 | |
6 | Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Orgeln nach Bauarten, Historie und Verwendung unterscheiden - b)
Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
|
5 | |
| | - c)
Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - d)
Windregulierungseinrichtungen zuordnen - e)
Winddruck messen und abwiegen
| | |
7 | Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Windladensystemen und Trakturen unterscheiden - b)
Materialien beim Bau unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - c)
Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließen - d)
Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen sowie Höhenabstand austarieren - e)
Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zubehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten - f)
Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigenschaften und Verarbeitung unterscheiden - g)
Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
| 8 | |
8 | Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden - b)
Materialien auswählen und verwenden - c)
Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigen - d)
Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen - e)
Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen - f)
Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabienkanten beachten - g)
Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper anbringen - h)
Kernspalten anbringen - i)
Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringen - j)
Holzpfeifen kröpfen
| 6 | |
9 | Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden - b)
Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwenden - c)
Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen - d)
Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfeifen berücksichtigen - e)
zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Metallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durchmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen
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12 | |
| | - f)
Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen - g)
Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstellen sowie Oberlabien und Unterlabien drücken - h)
Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifenkörper zusammensetzen - i)
Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen
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10 | Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Orgelteilen unterscheiden und dabei optische und funktionale Gegebenheiten beachten - b)
Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montieren - c)
mechanische und statische Verbindungen auf Funktionen prüfen - d)
Pfeifen einbauen - e)
Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
| | 10 |
11 | Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheiden - b)
Stimmwerkzeuge festlegen - c)
labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen
| 7 | |
| | - d)
Stimmsysteme unterscheiden - e)
gleichstufig temperierte Stimmung anwenden
| | 2 |
12 | Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonationsstile unterscheiden - b)
Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen - c)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden - d)
Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachten - e)
Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwerfen - f)
Zungenregister und Labialregister auf der Intonierlade vorstimmen - g)
Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfeifen intonieren - h)
Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
| | 6 |
13 | Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachten - b)
Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfen - c)
Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachregulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
| | |
| | - d)
Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen - e)
Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Winddruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrollieren und Gehäuseresonanzen beheben - f)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - g)
Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere defekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschen - h)
Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchführen
| 12 | |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten - d)
Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen - e)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren - f)
Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen - g)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
| 2 | |
| | - h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - i)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen - k)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - l)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | 2 |
15 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen - c)
produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
| 2 | |
| | - d)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen - e)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren - f)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen - g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
| |
2 |
| | - h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren - i)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - j)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
| | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Windladenkörper, insbesondere Ton- und Registerkanzellenladen, anfertigen - b)
Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen und anwenden - c)
Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse einbringen - d)
Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren - e)
Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen - f)
Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und pneumatische, montieren - g)
Einzelteile zu Windladen zusammenbauen - h)
Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen - i)
Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren und abdichten - j)
Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren - k)
Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen und einstellen - l)
Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen und montieren
| | 15 |
2 | Herstellen von Spieltischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen, Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Ergonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterscheiden - b)
Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen auswählen und bereitstellen - c)
Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen - d)
Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren und regulieren - e)
Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Koppeln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schalter, anordnen und einbauen
| |
15 |
| | - f)
Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte, Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anfertigen und in Spieltische einbauen - g)
Beleuchtungen in Spieltische einbauen - h)
Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke einbauen - i)
Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und Registersteuerungen auswählen und einbauen
| | |
3 | Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
elektrische und elektronische Bauteile nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beachten - c)
Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen, nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und installieren und dabei Verkabelungsvorschriften beachten - d)
Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen und verbinden - e)
elektromechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren - f)
Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 10 |
4 | Herstellen von Gehäusen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen unterscheiden - b)
Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Füllungstechniken, herstellen - c)
Tragwerkteile anfertigen - d)
Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren herstellen - e)
Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren
| | 10 |
5 | Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertraktursystemen, insbesondere von mechanischen und pneumatischen, unterscheiden - b)
mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wippen, Wellen und Abstrakten, anfertigen - c)
pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen und Ventile, herstellen und verbinden - d)
Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen montieren - e)
Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regulieren
| | 13 |
6 | Montieren und Einregulieren von Orgeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und einmessen sowie Baustelle einrichten - b)
Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Windladen legen und Orgelteile montieren - c)
Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen - d)
Trakturen regulieren
| |
15 |
| | - e)
technische Funktionstests durchführen - f)
Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Gegebenheiten der Räumlichkeiten anpassen - g)
Pfeifen stimmen - h)
klangliche Funktionstests durchführen - i)
Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die Kunden vorbereiten
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Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild, auswählen - b)
Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen, Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und kontrollieren - c)
Platten in benötigten Stärken gießen - d)
Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und lagern - e)
bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf Stärke kontrollieren - f)
Platten nach Vorgaben lagern - g)
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüssigen Metallen beachten
| | 16 |
2 | Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und konische, sowie Materialzusammensetzungen von labialen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zuschnittmaße ableiten - c)
Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen - d)
Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden - e)
Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aufrollen und richten - f)
Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löttemperatur beachten - g)
Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien, insbesondere mit eingelöteten und gedrückten Labien, versehen und dabei die Labienformen beachten - h)
Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und Bärte, herstellen - i)
Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbereiten und bestoßen
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25 |
| | - j)
Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspaltenweite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen - k)
Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte und Stimmrollen, anbringen - l)
Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbesondere durch Polieren
| | |
3 | Herstellen von lingualen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Bauformen und Materialzusammensetzungen von lingualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen - c)
Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf, Stimmkrücke und Stiefel, herstellen - d)
Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindrische und Sonderformen, herstellen - e)
Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen und französischen Bauarten, herstellen - f)
Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch Löten - g)
Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zungenblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen montieren - h)
Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen
| | 12 |
4 | Kröpfen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben auswählen - b)
Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifenlängen nach angegebenen Maßen berechnen und trennen - c)
Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen
| | 10 |
5 | Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten beurteilen - b)
Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstruieren - c)
Materialzusammensetzungen und -stärken bestimmen - d)
Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren und ergänzen
| | 15 |