§ 5 OrgHbMstrV

Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Hebel-, Winkel-, Übersetzungs- und Kräfteberechnungen,
b)
Berechnung von Windanlagen, Ventilen und Windsteuerungen sowie Windverbrauchsberechnungen,
c)
Berechnung von elektrischen Widerständen, Strömen, Spannungen und Leistungen,
d)
statische Berechnungen, insbesondere von Gewichtsverteilung und Lastpunkten,
e)
Mensuration,
f)
Schallberechnungen,
g)
Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Dispositionen, Mensuren und Intonation,
b)
Funktionsweisen und Bearbeitung von berufsbezogenen Instrumententeilen,
c)
Konstruktion und Zusammenbau,
d)
Restaurierung von Orgeln und Harmonien,
e)
berufsbezogene Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,
f)
berufsbezogene Bestimmungen und Normen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,
g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Bau- und Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a)
Baukunde, insbesondere Denkmalpflege,
b)
Stilkunde,
c)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
d)
Musiktheorie;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

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