§ 6 OrtedtDGStiftG
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre entsandt werden, wobei eine wiederholte Entsendung zulässig ist.
(2) In den Stiftungsrat werden entsandt:
- 1.
- vier Mitglieder aus dem Deutschen Bundestag,
- 2.
- zwei Mitglieder von der Bundesregierung, davon ein Mitglied auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 3.
- zwei Mitglieder von den Ländern, die von der Kulturministerkonferenz in der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder entsandt werden.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Vorsitz führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bis eine Direktorin oder ein Direktor vom Stiftungsrat bestellt wurde.
(5) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung, insbesondere über die Satzung, die Grundzüge der Programmgestaltung, den Wirtschaftsplan und wichtige Personalentscheidungen. Er legt die Förderrichtlinien und Förderschwerpunkte der Stiftung fest und trifft grundsätzlich die Förderentscheidungen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse über die Satzung und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Stiftungsrates innehat.
(7) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Auf Antrag der Direktorin oder des Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Stiftungsrates hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Sitzungen einschließlich Beschlussfassungen können aus begründetem Anlass auch fernmündlich oder per Videokonferenz stattfinden.
(8) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die Direktorin oder der Direktor mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
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