§ 9 OrtedtDGStiftG
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.