§ 7 OrthAusbVO

Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und
2.
Werkstoffe und Fertigungstechnik.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden,
b)
Maße einzuhalten,
c)
Materialien und Werkzeuge auszuwählen,
d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten,
e)
Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen;
2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen:
a)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten,
b)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten,
c)
Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf;
3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt;
4.
darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;
5.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt;
6.
bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
technische Unterlagen zu interpretieren,
b)
Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
c)
technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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