(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368)
1. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | | | |
1.1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) | - a)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden - b)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - c)
Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden
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1.2 | Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand halten - b)
Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
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1.3 | Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) | - a)
Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilen - b)
Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen - c)
Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen - d)
elektronische Messsysteme anwenden - e)
Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
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1.4 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen - b)
Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten - c)
Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeiten - aa)
Bleche und Profile biegen, treiben und richten - bb)
Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformen - cc)
Kunststoffe thermoplastisch verformen
- d)
Kunststoffe laminieren und schäumen - e)
Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten - aa)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellen - bb)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - cc)
Fräsmaschinen bedienen - dd)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen - ee)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken - ff)
Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheiden
- f)
Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen
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1.5 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) | - a)
Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellen - b)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschrauben - c)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen - d)
Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen
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2 | Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | | | |
2.1 | Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) | - a)
Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen - b)
statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen
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- c)
Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen - d)
Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen - e)
Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
| | 4 |
2.2 | Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) | - a)
Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen - b)
gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen - c)
Konfliktsituationen bewältigen - d)
im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten
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4 | |
- e)
Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten - f)
Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung beraten - g)
Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
| | 4 |
2.3 | Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c) | - a)
orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden
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- b)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren - c)
Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln - d)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
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2.4 | Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) | - a)
individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählen - b)
Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählen - c)
Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründen - d)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen - e)
Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigen - f)
Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
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3 | Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellieren - b)
computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen
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4 | Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden - b)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
| 3 | |
- c)
individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen
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5 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen - b)
Prothesen und Orthesen montieren - c)
mechanische Gelenke installieren und justieren - d)
Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen - e)
orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen - f)
Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren - g)
orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
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6 | Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand halten - b)
Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand halten - c)
Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen - b)
Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten - c)
fremdsprachliche Fachtermini anwenden - d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
Regelungen zum Datenschutz beachten - f)
Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren - g)
Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten
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- h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren - i)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden
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6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
fachbezogene Normvorgaben einhalten - b)
Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwenden - c)
Hygienerichtlinien anwenden
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- d)
fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten
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7 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen - b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
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8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - c)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen - d)
produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren
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- e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden - g)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
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