(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1302 - 1307)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen - b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung - c)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
| 6 | |
- d)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen - e)
traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen - f)
pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen - g)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen - h)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
| | 6 |
2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten - b)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen - c)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
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- d)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
| | 4 |
3 | Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen - b)
Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
| 4 | |
- c)
manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren - d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten - e)
Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
| | 6 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen - b)
Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
| 4 | |
- d)
Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen - e)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
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5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
| 4 | |
- b)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten - c)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten - d)
Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
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6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen - b)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken - c)
Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
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- d)
verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen - e)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen - f)
Abschlussarbeiten ausführen - g)
Herstellungsprozess dokumentieren - h)
Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
| | 14 |
7 | Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen - b)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten - c)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen - d)
Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
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- e)
Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen - f)
Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten - g)
Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
| | 6 |
8 | Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen - b)
Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen - c)
orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen - d)
kosmetische Gestaltung vornehmen - e)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
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9 | Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
| 6 | |
- b)
Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - c)
Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - d)
Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - e)
Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren - f)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
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10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden - b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen - c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen - d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
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4 |
11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren - b)
Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
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12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - b)
Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen - c)
konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeiten - b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - d)
Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
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- e)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren - f)
Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
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6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassen - b)
Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden - c)
fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften - d)
Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion
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7 | Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen - b)
an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirken - c)
Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren - d)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
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8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
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- d)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen - e)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren - f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - g)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
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- c)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit - d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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