§ 2 OrthSchMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
- einen Betrieb selbständig zu führen,
- 2.
- technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
- 3.
- die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material und Geräten,
- 5.
- Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
- 7.
- orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer Messsysteme,
- 8.
- orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen,
- 9.
- orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen,
- 10.
- vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen,
- 11.
- fußpflegerische Maßnahmen ausführen,
- 12.
- Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
- 13.
- Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
- 14.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,
- 15.
- Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 16.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
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