§ 8 OrthVersorgUVV

Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.