Art 9 OstseeschutzÄndV 1
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich nach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.
(2) Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 treten
- 1.
- für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut sind, am 1. Januar 2005,
- 2.
- für Schiffe, die vom 1. Januar 2003 an gebaut werden, am 1. Januar 2003 in Kraft.
(3) Die Artikel 6 und 7 Abs. 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
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