Art 9 OstseeschutzÄndV 1

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich nach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.

(2) Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 treten

1.
für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut sind, am 1. Januar 2005,
2.
für Schiffe, die vom 1. Januar 2003 an gebaut werden, am 1. Januar 2003 in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 Abs. 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

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