(Fundstelle: BGBl. I 2011, 991 - 995)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestalten - c)
technische Zeichnungen manuell und computerunterstützt mit Standardsoftware erstellen - d)
Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen
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2 | Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren - b)
vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkungen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilen - c)
Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilen - d)
Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten festlegen - e)
Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen - f)
Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen
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- g)
Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen - h)
Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezogene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstellen - i)
Materialien und Werkzeuge für die Produktion auswählen und beschaffen - j)
Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zusammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen
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3 | Rüsten von Fertigungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten - b)
Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimieren - c)
Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion starten - d)
Prozesskontrollsysteme einstellen - e)
Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Einsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren - f)
Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern
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4 | Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuern - b)
Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben
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- c)
Materialfluss sicherstellen - d)
qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentieren - e)
Produktionsdaten dokumentieren
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5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen - b)
Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten - c)
Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
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- d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen - e)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Verschleißteile austauschen - f)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen, Ursachen beseitigen - g)
Fehler beschreiben und Behebung veranlassen - h)
Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justieren - i)
Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
I.1 | Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) | - a)
technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen - b)
Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umformen, bearbeiten
| 8 | |
| | - c)
Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksichtigung von Toleranzen beurteilen - d)
Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montieren und demontieren
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I.2 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) | - a)
Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterscheiden - b)
Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren - c)
Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und warten - d)
pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montieren, anschließen und prüfen
| 8 | |
I.3 | Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) | - a)
Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuern - b)
Spezialmaschinen rüsten und warten
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I.4 | Computergestützte Mustererstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) | - a)
Daten importieren, konvertieren und exportieren - b)
Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilen - c)
Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplotten - d)
erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderungen prüfen
| 8 | |
2. Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
II.1 | Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) | - a)
Stanzformenträger vorbereiten - b)
Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinienmaße festlegen - c)
Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassen - d)
Haltepunkte einschleifen - e)
Gummierung einpassen - f)
Stanzformen prüfen und freigeben
| | 10 |
II.2 | Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) | - a)
Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuern - b)
Spezialmaschinen rüsten und warten
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II.3 | Leitstandtechnik und Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) | - a)
Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV übernehmen, prüfen und eingeben - b)
Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern - c)
Rüstfehler und Abweichungen im Produktionsprozess erkennen und beseitigen
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II.4 | Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4) | - a)
produktspezifische Prüfverfahren auswählen und anwenden - b)
Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren - c)
Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Beseitigung veranlassen
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II.5 | Mechanik und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5) | - a)
hydraulische, pneumatische und elektropneumatische Schaltpläne lesen - b)
Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassen - c)
pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen
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II.6 | Computergestützte Packmittelentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6) | - a)
3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzen - b)
Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten - c)
Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen - d)
Nutzenanordnung erstellen
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Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache nutzen - b)
Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellen - c)
schriftliche betriebsübliche Kommunikation durchführen - d)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - e)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen - g)
Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden - h)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen analysieren
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6 | Betriebliche Managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements beurteilen und für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen - b)
betriebliche Hygienevorschriften umsetzen
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