§ 7 PapIndMeistPrV 2005
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
- 2.
- in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14
- a)
- die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
- b)
- die mündliche Präsentation und
- c)
- das Fachgespräch.
- 1.
- die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,
- 2.
- die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 50 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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