§ 22a PassG
Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Fällen des § 22 Absatz 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Ferner dürfen die zur Ausstellung
- 1.
- des Führerscheins,
- 2.
- des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- 3.
- der Fahrerkarte
- 1.
- die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
- 2.
- Tag und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
- 4.
- die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
- 5.
- das Aktenzeichen.
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