§ 27 PaßG

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.