Anlage 1 PassV
(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
| 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| Verpflichtung für den Passhersteller | ||
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Software | ||
| 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. |
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte | ||
| 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 6 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 7 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.