§ 78 PatG
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
- vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- 3.
- das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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