§ 43 PBefG
Sonderformen des Linienverkehrs
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2.
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3.
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4.
- Theaterbesuchern
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.