§ 51 PBefG
Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
- 1.
- Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
- 2.
- Zuschläge,
- 3.
- Vorauszahlungen,
- 4.
- die Abrechnung,
- 5.
- die Zahlungsweise und
- 6.
- die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
- 1.
- ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
- 2.
- eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
- 3.
- die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
- 4.
- in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
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