§ 14 PBRüV

Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund

Mit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.

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