§ 1 PCBAbfallV
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- die Stoffe
- a)
- polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
- b)
- polychlorierte Terphenyle,
- c)
- halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
- 2.
- Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
- a)
- die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
- b)
- bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
- 3.
- Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
- a)
- die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
- b)
- bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.
(3) (weggefallen)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.