§ 1 PCBAbfallV

Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

1.
die Stoffe
a)
polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
b)
polychlorierte Terphenyle,
c)
halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
2.
Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a)
die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
3.
Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a)
die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

(3) (weggefallen)

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