§ 7 PelzVAusbV

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;
2.
Abreißen von Fellen an der Kreismessermaschine;
3.
Langziehen von Fellen an der Kürschnerbank;
4.
Durcharbeiten von Fellen an der Kürschnerbank;
5.
Ausstoßen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen an der Kürschnerbank;
6.
Witten der Felle von Hand.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Hauptgruppen der Rohfelle;
2.
wichtige Rohfellschäden;
3.
Lagerung, Überwachung und Einteilung der Rohfelle;
4.
Chemikalien und Bäder in der Wasserwerkstatt;
5.
Läutern und Schütteln der Felle;
6.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
7.
Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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