§ 1 PersBG
Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen versetzt.
(2) Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.
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