Anlage 2 PersDienstLAusbV
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt B Nr. 3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.1
- Personalanwerbung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 1.2
- Bewerberberatung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 3
- Berufsfelderschließung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.1
- Kommunikation, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 6
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- Abschnitt B Nr. 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
- Abschnitt B Nr. 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Abschnitt B Nr. 1.4
- Umweltschutz,
- Abschnitt B Nr. 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.4
- Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 2.4
- Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
- Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 4.3
- Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
- Abschnitt B Nr. 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
- Abschnitt B Nr. 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.2
- Bewerberberatung, Lernziele a und d,
- Abschnitt A Nr. 2.3
- Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 2.4
- Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 2.5
- Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 4.1
- Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 7
- Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.1
- Personalanwerbung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 2.1
- Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nr. 2.4
- Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 5.1
- Kommunikation, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 7
- Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
- Abschnitt B Nr. 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
- Abschnitt B Nr. 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.2
- Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
- Abschnitt A Nr. 2.3
- Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nr. 3
- Berufsfelderschließung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
- Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 5.3
- Konfliktmanagement
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.3
- Personalauswahl, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nr. 4.1
- Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
- Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 4.3
- Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 6
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
- Abschnitt B Nr. 2.2
- Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.3
- Personalauswahl, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 2.1
- Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 4.1
- Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 4.4
- Kontrolle der Vertragserfüllung,
- Abschnitt A Nr. 5.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 6
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
- Abschnitt B Nr. 2.2
- Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.2
- Bewerberberatung, Lernziele c und e,
- Abschnitt A Nr. 2.3
- Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 2.5
- Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 3
- Berufsfelderschließung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 5.1
- Kommunikation, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.4
- Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.3
- Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
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