Anlage 2 PersDienstLAusbV

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)
– Zeitliche Gliederung –

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nr. 3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1
Personalanwerbung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 1.2
Bewerberberatung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3
Berufsfelderschließung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.1
Kommunikation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4
Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.3
Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4
Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4
Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.3
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2
Bewerberberatung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nr. 2.3
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4
Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.5
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 7
Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1
Personalanwerbung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.1
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 2.4
Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 5.1
Kommunikation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 7
Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Abschnitt A Nr. 2.3
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 3
Berufsfelderschließung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.3
Konfliktmanagement
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3
Personalauswahl, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4.3
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
Abschnitt B Nr. 2.2
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3
Personalauswahl, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.1
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 4.4
Kontrolle der Vertragserfüllung,
Abschnitt A Nr. 5.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.2
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2
Bewerberberatung, Lernziele c und e,
Abschnitt A Nr. 2.3
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 2.5
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3
Berufsfelderschließung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.1
Kommunikation, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4
Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.3
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
zu vermitteln.

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