§ 5 PersStärkeG

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.