§ 7 PfandBarwertV
Dokumentationspflichten
(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
- 1.
- das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
- 2.
- das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
- 3.
- das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.