§ 4 PfandBrAUmwG
Satzungsfeststellung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.