§ 12a PfandlV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b)
- des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c)
- des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt, - 5.
- entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
- 7.
- einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- 9.
- entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
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