Anlage PfandlV
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1. | eine monatliche Vergütung von | |
Euro 1,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 15,00 | ||
Euro 1,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 30,00 | ||
Euro 2,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 50,00 | ||
Euro 2,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 100,00 | ||
Euro 3,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 150,00 | ||
Euro 4,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 200,00 | ||
Euro 5,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 250,00 | ||
Euro 6,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 300,00. | ||
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. | ||
2. | Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.