§ 18 PFAV
Mischung
(1) Die angemessene Verteilung des Sicherungsvermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Anlagen nach § 17 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und indirekte Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist.
Fußnote(n):
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
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