§ 30 PFAV
Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ § 29 bis 31: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)
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