§ 12 PferdewMeistPrV
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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