§ 3 PflanzTechnAusbV
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,
- 2.
- Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,
- 3.
- Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,
- 4.
- Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,
- 5.
- Probennahme und -analyse durchführen,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
- 7.
- Qualitätssicherungssysteme anwenden,
- 8.
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;
- 1.
- Feldversuchswesen,
- 2.
- Gewächshaus,
- 3.
- Kulturlabor,
- 4.
- Pflanzenschutzversuchswesen,
- 5.
- Saatgutwesen,
- 6.
- Untersuchungslabor,
- 7.
- Zuchtgarten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.
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