§ 9 PflAV

Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen

Nicht abzuliefern sind

1.
Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
2.
zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
3.
selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
4.
Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
5.
Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
6.
inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
7.
netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
8.
E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
9.
Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
10.
selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.

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