§ 9 PflAV
Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Nicht abzuliefern sind
- 1.
- Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
- 2.
- zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
- 3.
- selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
- 4.
- Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 5.
- Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 6.
- inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
- 7.
- netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
- 8.
- E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
- 9.
- Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
- 10.
- selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.
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