§ 4 PflSchAnwV 1992
Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
- 1.
- aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
- 2.
- dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
- 3.
- dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
- 1.
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
- 3.
- zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
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