Anlage 3 PflSchAnwV 1992

(zu den §§ 3 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

NummerStoff Besondere Bestimmungen
12 3
 Abschnitt A  
1Amitrol Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3Diuron Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4GlyphosatDie Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
 Abschnitt B  
1Alloxydim  
2Asulam  
3Benalaxyl  
4Benazolin  
5Bendiocarb  
6Calciumcarbid  
7Chloramben  
8Chlorthiamid  
9Cyanazin  
10Diazinon  
11Dichlobenil  
12Dikegulac  
13Ethidimuron  
14Ethiofencarb  
15Ethoprophos  
16Etrimfos  
17Flamprop  
18Hexazinon  
19Isocarbamid  
20Karbutilat  
21Mefluidid  
22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23Methomyl  
24Monochlorbenzol  
25Natriumchlorat  
26Nitrothal-isopropyl  
27Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
  
28Oxadixyl  
29Oxamyl  
30Oxycarboxin  
31(weggefallen)  
32Propachlor  
33Propazin  
34Prothoat  
35S 421 (Synergist)  
36Sethoxydim  
37Simazin  
38TCA  
39Tebuthiuron  
40Terbacil  
41Terbumeton  
42Thiazafluron  
43Thiofanox  

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