Art 3 PfPTrStatG
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
- a)
- Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
- b)
- die Rechtsstellung der Streitkräfte und ihrer Angehörigen, ihres zivilen Gefolges und der Familienangehörigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
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