Art 3 PfPTrStatG

Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über

a)
Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
b)
die Rechtsstellung der Streitkräfte und ihrer Angehörigen, ihres zivilen Gefolges und der Familienangehörigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarungen bestimmen abweichend von Artikel I des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts, daß die Gerichte und Behörden des Entsendestaats im Aufnahmestaat keine Strafgerichtsbarkeit ausüben, und enthalten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regelungen gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 und 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554). In diese Vereinbarungen sind, gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, weitere Regelungen gemäß Artikel 2 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes aufzunehmen, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich.

(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.

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